Die EG-Wasserrahmenrichtlinie sieht vor, die Wasserpreise so zu gestalten, dass sie einen angemessenen Anreiz zur effizienten Nutzung der Wasserressourcen bieten. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass die verschiedenen Nutzer (Haushalt, Industrie, Landwirtschaft) unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag zur Kostendeckung leisten.

Für die öffentliche Wasserversorgung und die kommunale Abwasserbeseitigung erreicht der Kostendeckungsgrad nahezu 100 %. Damit werden die Wasserdienstleistungen in Deutschland weitgehend kostendeckend erbracht. Alle entstandenen Kosten für die notwendige Infrastruktur werden über die Gebühren abgedeckt.

Unter dem Aspekt der Kostendeckung und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips sind bei der Frage der kostendeckenden Wasserpreise auch die Umwelt- und Ressourcenkosten einzubeziehen. In der Wasserwirtschaft wird bereits ein Teil der Umwelt- und Ressourcenkosten durch folgende Abgaben abgedeckt:

  • Abwasserabgabe
  • Wasserentnahmeentgelt
  • Naturschutzausgleichsabgabe

Für die Einleitung von gereinigtem Abwasser muss eine Abwasserabgabe an das Land gezahlt werden. Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers. Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe werden zweckgebunden für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte verwendet, zum Beispiel für den Bau von Kläranlagen oder die Sanierung der Kanalisation.

In den Ländern Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt ist für das Entnehmen von Grund- und Oberflächenwasser ein Wasserentnahmeentgelt zu leisten. Aus den Mitteln der Wasserentnahmeentgelte werden u. a. Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen an Landwirte finanziert, um Nutzungseinschränkungen der Landbewirtschaftung zum Schutz gefährdeter Grundwasservorkommen auszugleichen.

Für Eingriffe in den Naturhaushalt sind in bestimmten Fällen Ausgleichsabgaben zu zahlen. Aus dem Aufkommen dieser Ausgleichsabgabe werden unterschiedliche Naturschutzvorhaben gefördert.