Die EG-Wasserrahmenrichtlinie legt als grundsätzliches Ziel für alle Oberflächenwasserkörper den guten chemischen und ökologischen Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial sowie für alle Grundwasserkörper den guten chemischen und mengenmäßige Zustand fest. Der gute Zustand war gem. Art. 4 EG-WRRL

  • vorbehaltlich etwaiger Fristverlängerungen gemäß Absatz 4 sowie
  • vorbehaltlich etwaiger der Anwendung der Absätze 5 (weniger strenge Umweltziele), 6 (vorübergehende Verschlechterung) und 7 (neue Änderungen),
  • unbeschadet des Absatzes 8 (Auswirkung auf andere Wasserkörper) und
  • vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j) (Verbot einer direkten Einleitung von Schadstoffen ins Grundwasser)

bis 22.12.2015 zu erreichen.

Die Frist zur Erreichung dieses guten Zustands wird nur in begründeten Fällen maximal zweimal um je sechs Jahre verlängert und endet damit spätestens Ende 2027. Bei der Bewirtschaftungsplanung war entsprechend zu prüfen, ob das Ziel bis 2015 erreicht werden konnte oder ob Ausnahmen in Anlehnung an Art. 4 der EG-WRRL in Anspruch genommen werden mussten.

Zunächst sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die gesetzten Ziele mit Hilfe geeigneter Maßnahmen zu erreichen. Falls sozioökonomische Faktoren ("unverhältnismäßig hohe Kosten"), technische Gründe ("technische Durchführbarkeit") oder natürliche Gegebenheiten eine Umsetzung von Maßnahmen erschweren oder verzögern, können gemäß Artikel 4 Abs. 4 EG-WRRL Fristverlängerungen in Anspruch genommen werden. In diesem Fall sind im Bewirtschaftungsplan die Maßnahmen mit Begründung für die Verzögerung und mit dem voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung anzugeben, die als erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen.

Ist die Erreichung des guten Zustands mit keiner Maßnahmenkombination möglich und verhältnismäßig, ist zu prüfen, ob andere Mittel existieren, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen. Liegen diese Mittel nicht vor, können nach Artikel 4 Abs. 5 EG-WRRL mit den oben genannten Begründungen weniger strenge Umweltziele für bestimmte Wasserkörper festgelegt werden. Dann ist zu prüfen, ob es Maßnahmen gibt, die zu einer Verbesserung oder soweit erforderlich zur Verhinderung der Verschlechterung des aktuellen Zustands führen ("bestmöglicher Zustand"). Im Bewirtschaftungsplan sind diese Maßnahmen, die weniger strengen Umweltziele und die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen. Im Rahmen der Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans (alle 6 Jahre) sind diese zu überprüfen.

Die Mitgliedsstaaten verstoßen ebenfalls nicht gegen die Zielerreichung, wenn diese durch natürliche Ereignisse wie Überschwemmungen oder Dürren, durch höhere Gewalt oder nicht zu verhindernde unfallbedingte Verschmutzungen herbeigeführt werden (Artikel 4 Abs. 6 EG-WRRL). In allen Fällen stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass die Folgen vorübergehender Verschlechterungen unter Berücksichtigung der vorgegebenen Ziele nachhaltig beseitigt oder vermindert werden. Zum anderen darf das Ziel des guten Zustands verfehlt bzw. eine Verschlechterung in Kauf genommen werden, wenn dies infolge neuer physischer Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers bzw. eines geänderten Grundwasserstands eingetreten ist. Außerdem kann die Verschlechterung eines Wasserkörpers vom sehr guten zum guten Zustand hingenommen werden, wenn diese auf neue nachhaltige Entwicklungstätigkeiten zurückzuführen ist. Als Voraussetzung hierfür muss sichergestellt werden, dass die Tätigkeiten von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und die nutzbringenden Ziele unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der entstehenden Kosten nicht durch andere Mittel erreicht werden können.