Maßnahmenprogramm der HWRM-RL
(FGG Weser, 2021)
Die Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements werden unterteilt in die 5 EU-Aspekte
- Vermeidung,
- Schutz,
- Vorsorge,
- Wiederherstellung / Regeneration und Überprüfung und
- Sonstiges.
Zur Vermeidung von Hochwasserrisiken im Vorfeld von Hochwasserereignissen tragen insbesondere Maßnahmen zur Flächenvorsorge und Bauvorsorge bei. Dabei wird nach Maßnahmen zur Vermeidung, zur Entfernung bzw. Verlegung von Schutzgütern, zur Verringerung des Schadenspotenzials und weiteren Vorbeugungsmaßnahmen unterschieden. In der Flussgebietseinheit Weser sind diese Maßnahmen erstmals im HWRM-Plan 2015 bis 2021 dokumentiert worden. Dieses Maßnahmenprogramm wird nach § 75 Abs. 6 WHG bis zum 22. Dezember 2021 und danach jeweils alle sechs Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert. Die Maßnahmenüberprüfung, -aktualisierung und ggf. Neuauswahl erfolgte dabei auch für den aktuellen HWRM-Plan 2021 bis 2027 auf Basis des LAWA-BLANO Maßnahmenkataloges.
Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser umfassen insgesamt alle Maßnahmen zur Verbesserung des natürlichen Wasserhaushalts sowie alle Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes.
Maßnahmen zur Vorsorge vor Hochwasserrisiken umfassen alle Maßnahmen zur Information der Bevölkerung, zur Gefahrenabwehr und zum Katastrophenschutz sowie die Verhaltens- und Risikovorsorge.
Maßnahmen zur Wiederherstellung / Regeneration und Überprüfung greifen nach einem Hochwasserereignis und umfassen alle Maßnahmen der Schadensnachsorge. Sie betreffen vor allem die Überwindung der Folgen für den Einzelnen und die Gesellschaft sowie die Beseitigung von Umweltschäden. Weiterhin fallen darunter die Entwicklung von Konzepten und Strategien aus den Erfahrungen zurückliegender Hochwasserereignisse sowie Versicherungsstrategien.
Neben den bisher genannten Maßnahmen gibt es sogenannte konzeptionelle Maßnahmen. Dies sind Maßnahmen, die nicht nur in einem Gebiet mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko enthalten sind, sondern sich z. B. auf ein ganzes Bundesland bzw. ein übergeordnetes Flussgebiet beziehen und somit dort in allen Gebieten zu berücksichtigen sind.
Es ist fachlich geboten, bei der Planung von Maßnahmen die möglichen Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen, zumindest aber zu bedenken. Entsprechende Maßnahmenprogramme tragen den zu erwartenden Herausforderungen des Klimawandels insoweit bereits Rechnung.
Für die Festlegung der Rangfolge von Maßnahmen sind neben den gesetzlich geregelten Pflichtaufgaben fünf allgemeingültige Kriterien von Bedeutung:
- Wirksamkeit der Maßnahme für das Erreichen der Oberziele und Ziele,
- die Bedeutung für die Umsetzbarkeit weiterer Maßnahmen,
- die Umsetzbarkeit der Maßnahme einschließlich Zeitaufwand, Mittel-/Ressourcenaufwand, noch durchzuführender Planungsvorhaben, Finanzierung / Wirtschaftlichkeit / Verknüpfbarkeit mit weiteren Maßnahmen und Akzeptanz,
- Synergieeffekte mit Zielsetzungen der EG-WRRL und anderer Richtlinien.
Die Festlegung der Rangfolge erfolgt im engen Abstimmungsprozess mit den Beteiligten. Da viele Akteure parallel arbeiten war es nicht zweckdienlich, eine sequentielle Rangfolge zu erarbeiten, nach der eine Maßnahme nach der anderen umgesetzt wird. Vielmehr wurde eine grobe Einteilung in Prioritäten vorgenommen.